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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 341;Rechtssatz
Hat es die Beh (im Gemeindeaufsichtsverfahren) unterlassen, den Vorstellungswerber die von ihr angenommene Versäumung der Vorstellungsfrist zur Stellungnahme vorzuhalten, hat sie die Vorschrift des § 45 Abs 3 AVG verletzt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170212.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009