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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0393 E 9. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gem § 39 GewO oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft gem § 16 a PreisG die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung des § 10 a Abs 2 PreisG der §§ 11 bis 11 c PreisG, der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sowie des § 14 und § 14 a PreisG den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gem § 15 Abs 1 PreisG und § 16 Abs 1 PreisG gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170411.X01Im RIS seit
28.09.2005Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009