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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:88/17/0123 E 2. Dezember 1988;Rechtssatz
Kommt die belangte Behörde dem in einem nach § 42 Abs 5 VwGG enthaltenen Auftrag zur Erlassung des Bescheides nicht fristgerecht nach, so hat der VwGH in der Sache selbst zu entscheiden. Erlässt die belangte Behörde jedoch NACH Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist den Bescheid, so handelt sie wohl rechtswidrig, gleichwohl ist der VwGH nicht befugt, meritorisch zu entscheiden. Vielmehr ist auch in einem so gelagerten Fall das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170123.X01Im RIS seit
17.08.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014