RS Vwgh 1989/6/9 88/17/0123

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs5;

Beachte

Vorgeschichte:88/17/0123 E 2. Dezember 1988;

Rechtssatz

Kommt die belangte Behörde dem in einem nach § 42 Abs 5 VwGG enthaltenen Auftrag zur Erlassung des Bescheides nicht fristgerecht nach, so hat der VwGH in der Sache selbst zu entscheiden. Erlässt die belangte Behörde jedoch NACH Ablauf der vom VwGH gesetzten Frist den Bescheid, so handelt sie wohl rechtswidrig, gleichwohl ist der VwGH nicht befugt, meritorisch zu entscheiden. Vielmehr ist auch in einem so gelagerten Fall das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170123.X01

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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