Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gem § 39 GewO oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft gem § 16 a PreisG die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung des § 10 a Abs 2 PreisG der §§ 11 bis 11 c PreisG, der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sowie des § 14 und § 14 a PreisG den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gem § 15 Abs 1 PreisG und § 16 Abs 1 PreisG gegen den Geschäftsführer zu verhängen.