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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0032 E 7. September 1988 RS 4Stammrechtssatz
Es besteht keine Vorschrift, wonach eine Behörde, deren Bescheid der Aufhebung durch den VwGH verfallen war, vor der neuerlichen Bescheiderlassung auf jeden Fall der Partei Parteiengehör gewähren müßte. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170396.X02Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017