RS Vwgh 1989/6/9 87/17/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0032 E 7. September 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, wonach eine Behörde, deren Bescheid der Aufhebung durch den VwGH verfallen war, vor der neuerlichen Bescheiderlassung auf jeden Fall der Partei Parteiengehör gewähren müßte. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen ins Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170396.X02

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten