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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Die Haftung tritt nicht (schon) mit dem Abschluß des obligatorischen Geschäftes über die Veräußerung, sondern erst mit der "Übereignung" ein, also dann, wenn der Erwerber die dinglich gesicherte Position der Nachfolge erlangt hat. Die Inanspruchnahme des Erwerbers hat sohin die Erlangung der sachenrechtlichen Verfügungsmacht zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X01Im RIS seit
09.06.1989