RS Vwgh 1989/6/9 86/17/0194

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita impl;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Haftung tritt nicht (schon) mit dem Abschluß des obligatorischen Geschäftes über die Veräußerung, sondern erst mit der "Übereignung" ein, also dann, wenn der Erwerber die dinglich gesicherte Position der Nachfolge erlangt hat. Die Inanspruchnahme des Erwerbers hat sohin die Erlangung der sachenrechtlichen Verfügungsmacht zur Voraussetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X01

Im RIS seit

09.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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