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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Materiell-rechtlicher Tatbestand nach § 34 Abs 3 erster Satz und § 7 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG ist nicht die Führung des Unternehmens, sondern der Umstand, daß derjenige, der zur Haftung herangezogenen werden soll, Inhaber der zu betreffenden Veranstaltung benützten Räumen und damit zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X04Im RIS seit
09.06.1989