RS Vwgh 1989/6/9 86/17/0194

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita impl;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs3 idF 1981/016;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §7 Abs3 idF 1981/016;

Rechtssatz

Materiell-rechtlicher Tatbestand nach § 34 Abs 3 erster Satz und § 7 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG ist nicht die Führung des Unternehmens, sondern der Umstand, daß derjenige, der zur Haftung herangezogenen werden soll, Inhaber der zu betreffenden Veranstaltung benützten Räumen und damit zur Anmeldung der Veranstaltung verpflichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X04

Im RIS seit

09.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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