RS Vwgh 1989/6/9 86/17/0194

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita impl;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 12 Abs 1 lit a LAO Wr erfaßt nur Abgaben, die auf den "Betrieb" des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, also Abgaben, bei denen materiell-rechtlich die Führung eines Unternehmens - in diesem Sinn in das Wort "Betrieb" im zweiten Halbsatz des § 12 Abs 1 lit a LAO Wr zu verstehen - Tatbestandsmerkmal ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen Führung des Unternehmens und Abgabe genügt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X03

Im RIS seit

09.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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