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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita impl;Rechtssatz
Die Haftung nach § 12 Abs 1 lit a LAO Wr erfaßt nur Abgaben, die auf den "Betrieb" des Unternehmens ursächlich zurückzuführen sind, also Abgaben, bei denen materiell-rechtlich die Führung eines Unternehmens - in diesem Sinn in das Wort "Betrieb" im zweiten Halbsatz des § 12 Abs 1 lit a LAO Wr zu verstehen - Tatbestandsmerkmal ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen Führung des Unternehmens und Abgabe genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170194.X03Im RIS seit
09.06.1989