RS Vwgh 1989/6/9 89/17/0006

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

VwGG
L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BAO §93
LAO Krnt 1983 §71
VwGG §34 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1990, 366;

Rechtssatz

Eine Erledigung, die (als Vordruck) im ersten Teil unter der Überschrift "A. Bescheid" hinsichtlich der festgesetztenjeweiligen Höhe sowie des Gesamtbetrages der festgesetzten Nebengebühren unausgefüllt geblieben ist, und im zweiten Teil unter der Überschrift "B. Mahnung" lediglich darauf hinweist, dass der Abgabenbetrag und die Nebengebühren in bestimmter Höhe bereits fällig sind sowie der Gesamtbetrag daher innerhalb von zwei Wochen zu entrichten ist, ist kein Bescheid. Im Teil "A. Bescheid" liegt kein Spruch, keine normative Anordnung vor. Im Teil "B. Mahnung" ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht ein "Bescheid", sondern eine "Mahnung" gewollt ist. Sowohl aus der Form als auch aus dem eine bloße Zahlungserinnerung darstellenden Inhalt der Erledigung folgt, dass auch dieser Teil nicht als Bescheid zu werten ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170006.X01

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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