Index
VwGGNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Eine Erledigung, die (als Vordruck) im ersten Teil unter der Überschrift "A. Bescheid" hinsichtlich der festgesetztenjeweiligen Höhe sowie des Gesamtbetrages der festgesetzten Nebengebühren unausgefüllt geblieben ist, und im zweiten Teil unter der Überschrift "B. Mahnung" lediglich darauf hinweist, dass der Abgabenbetrag und die Nebengebühren in bestimmter Höhe bereits fällig sind sowie der Gesamtbetrag daher innerhalb von zwei Wochen zu entrichten ist, ist kein Bescheid. Im Teil "A. Bescheid" liegt kein Spruch, keine normative Anordnung vor. Im Teil "B. Mahnung" ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht ein "Bescheid", sondern eine "Mahnung" gewollt ist. Sowohl aus der Form als auch aus dem eine bloße Zahlungserinnerung darstellenden Inhalt der Erledigung folgt, dass auch dieser Teil nicht als Bescheid zu werten ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170006.X01Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020