RS Vwgh 1989/6/9 87/17/0396

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Veröffentlicht am 09.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Parteiengehör ist nach Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH vor Erlassung des Ersatzbescheides auch zu gewähren, wenn Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang der Partei noch nicht vorgehalten wurden, mag auf sie auch in der Gegenschrift (ohne ihre Wiedergabe) hingewiesen worden sein.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170396.X03

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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