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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Parteiengehör ist nach Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH vor Erlassung des Ersatzbescheides auch zu gewähren, wenn Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang der Partei noch nicht vorgehalten wurden, mag auf sie auch in der Gegenschrift (ohne ihre Wiedergabe) hingewiesen worden sein.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche BeurteilungVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenAbstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör AllgemeinVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170396.X03Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017