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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §33 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0134Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerden 1) des FK in E, 2) der KGmbH in F, beide vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Hauptplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. August 2007, Zl. UVS 33.19-10/2006-33, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerden und des mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2007 wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Sitz in F zu verantworten, dass drei ungarische Staatsangehörige vom 24. bis 25. August 2004 beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt.
Es sei auf die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG hingewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 1753/07-5, B 1857/07- 5, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
Alleiniges Beschwerdevorbringen ist, dass der angefochtene Bescheid sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin am 27. August 2007 erstmalig rechtswirksam zugestellt worden sei. Das strafbare Verhalten habe bereits am 25. August 2004 geendet, weshalb gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG bereits am 25. August 2007 Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.
§ 31 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:
"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen."
Die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren uneingeschränkt anwendbaren §§ 32 (in der Stammfassung BGBl. Nr. 51/1991) und 33 AVG (BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004), lauten:
"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Februar 1979, Zl. 1711/75, VwSlg 9758/A, zu den Bestimmungen des § 31 VStG 1950 und des § 33 Abs. 2 AVG 1950 (die sich inhaltlich nicht von den gegenständlich anzuwendenden Normen unterscheiden) mit umfangreicher Begründung (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) erkannt, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG auch auf die Verjährungsfristen des § 31 VStG anzuwenden ist.
Im gegenständlichen Fall fiel der 25. August 2007 auf einen Samstag, worauf die belangte Behörde zutreffend in einem vom Erstbeschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 27. September 2007 hingewiesen hat. Der nächstfolgende Werktag war der 27. August 2007, somit jener Tag, an dem den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid auch nach ihren eigenen Angaben rechtswirksam zugestellt worden ist. Da gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 erster Satz VStG erst mit Ablauf des 27. August 2007 endete, erfolgte die Zustellung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist.
Bereits der Inhalt der Beschwerden lässt erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen waren. Wien, am 8. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090133.X00Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008