RS Vwgh 1989/6/9 87/17/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1085/78 E 7. September 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör muß von der Behörde IN FÖRMLICHER WEISE gewährt werden, sodaß es hier nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Hinweis auf E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958 und vom 18.1.1971, 1180/70, VwSlg 7948 A/1971 - hier war dem Bfr IM LENKERBERECHTIGUNGSENTZIEHUNGSVERFAHREN keine Gelegenheit zur Stellungsnahme zum Gutachten eines ärztlichen Amtsachverständigen auf das sich der Entziehungstatbestand der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO, gestützt hatte gegeben, worden)

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170396.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten