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24/01 StrafgesetzbuchNorm
LMG 1975;Rechtssatz
Einen für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen trifft im Falle der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen diesem gegenüber eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Kontrollpflicht. So hat er das Gutachten des Sachverständigen nicht nur auf seine Vollständigkeit - in Bezug auf den erteilten Auftrag - sondern auch daraufhin zu überprüfen, ob ihm sonstige, auch für einen Laien bei Anwendung der nötigen und zumutbaren Sorgfalt erkennbare Mängel anhaften, wie etwa, dass es auf offenkundig unrichtigen Voraussetzungen beruht. Die besagte Verpflichtung erfliesst aus der - auch im Falle der Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen weiterhin gegebenen - Verantwortlichkeit für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X05Im RIS seit
12.06.1989Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009