Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
LMG 1975 §74 Abs1;Rechtssatz
Zur Frage des Ausmasses der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 30.11.1978, 1018/77, VwSlg 9710 A/1978, und E 28.10.1980, 2244/80), dass der hierfür geltende Masstab ein objektiv-normativer ist. Massfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X01Im RIS seit
12.06.1989Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009