RS Vwgh 1989/6/12 88/10/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zur Frage des Ausmasses der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 30.11.1978, 1018/77, VwSlg 9710 A/1978, und E 28.10.1980, 2244/80), dass der hierfür geltende Masstab ein objektiv-normativer ist. Massfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X01

Im RIS seit

12.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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