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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §7;Rechtssatz
Da der Beschuldigte die Richtigkeit der Angabe über die Haltbarkeitsfrist nicht selbst beurteilt hat, sondern sich dazu eines Sachverständigen bedient hat, könnte ein Verstoss gegen die ihm obliegende objektive Sorgfaltspflicht daher nur in Form eines Auswahlverschuldens oder eines Überwachungsverschuldens in Betracht kommen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X04Im RIS seit
12.06.1989Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009