RS Vwgh 1989/6/12 88/10/0169

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §7;
LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da der Beschuldigte die Richtigkeit der Angabe über die Haltbarkeitsfrist nicht selbst beurteilt hat, sondern sich dazu eines Sachverständigen bedient hat, könnte ein Verstoss gegen die ihm obliegende objektive Sorgfaltspflicht daher nur in Form eines Auswahlverschuldens oder eines Überwachungsverschuldens in Betracht kommen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100169.X04

Im RIS seit

12.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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