RS Vwgh 1989/6/13 85/08/0064

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 Satz2 idF 1979/530

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0105 E 12. Februar 1987 VwSlg 12397 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der zweite Satz des § 68 Abs 1 ASVG idF der 34.Nov ist unanwendbar, wenn überhaupt keine Meldung erstattet wird. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach diesem Satz setzt voraus, dass binnen zwei bzw fünf Jahren ab Fälligkeit der Beiträge eine Meldung erstattet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X03

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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