RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0032

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56;
AVG §71 Abs1 lita;
IESG §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Antragsfrist, weshalb (seit der Novelle BGBl 1986/395) bei ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Liegt vor der Novelle ein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung aber erst nach der Novellierung gestellt worden, so ist dieser auf Grund der neuen Rechtslage zurückzuweisen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110032.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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