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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG handelt es sich um eine materiellrechtliche Antragsfrist, weshalb (seit der Novelle BGBl 1986/395) bei ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Liegt vor der Novelle ein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung aber erst nach der Novellierung gestellt worden, so ist dieser auf Grund der neuen Rechtslage zurückzuweisen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110032.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008