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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der Einbringung durch einen RechtsanwaltSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg (UVS) vom 28. März 2003, Zl. UVS-7/12009/18-2003, UVS-28/10432/18-2003.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 - zu eigenen Handen zugestellt am 5. Juni 2003 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist jedoch ungenützt verstreichen, weil er, anstatt die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt einzubringen oder einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen, lediglich eine neue Fassung seiner selbst unterschriebenen "Beschwerde" gegen den genannten Bescheid des UVS Salzburg einbrachte.
Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs2 VfGG (Anwaltszwang für die Einbringung von Beschwerden), die der Einschreiter in seiner Verbesserungsschrift erhebt, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht (VfSlg. 7058/1973, 7564/1975, 7756/1976, 12882/1991, 14724/1997 ua.).
Da die Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B773.2003Dokumentnummer
JFT_09969077_03B00773_00