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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §126;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/9;Rechtssatz
Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO zu führen. Diese müssen den Formvorschr des § 131 Abs 1 Z 2 und 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Wegfall der Rechtsvermutung nach § 163 BAO, ein Umstand der die Beh zur Schätzung berechtigt. Wird dem Erfordernis der täglichen Aufzeichnung der Einnahmen bei täglichem Geschäftsgang nicht entsprochen, berechtigt dies die Beh zur Schätzung. (Abgrenzung zum E 30.9.1980, 252/80. Im vorliegenden Fall gingen die Aufzeichnungsmängel über eine bloße Abrundung der Tageslosungen hinaus. Keine Bedenken gegen einen Sicherheitszuschlag von nur 0,88% bis 1,24 % der erklärten Einnahmen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140037.X02Im RIS seit
13.06.1989