RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0046

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §18 Abs1;
ArbIG 1974 §3 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Selbst wenn der Arbeitsinspektor entgegen § 3 Abs 1 ArbIG durch ungestümes Verhalten auf einer persönlichen Besprechung mit dem Arbeitgeber besteht, vermag dieser weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Schuldausschließungsgrund darzutun, wenn er den Arbeitsinspektor zum Verlassen des Betriebes auffordert und ihn damit an weiteren Erhebungen und Überprüfungen im Betrieb hindert.

Insb kann von einem Notstand iSd § 6 VStG keine Rede sein, zumal dieser dann nicht gegeben ist, wenn nur die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 20.10.1988, 88/08/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080046.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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