RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0042

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §2;
ASVG §113 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 2119/79; E 10.1.1985, 83/08/0093). Die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG kommt daher in diesem Bereich von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 23.5.1985, 83/08/0169). Wenn der Inhalt der Meldepflicht ein Faktum der zivilrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist (durch Mindestlohntarif festgelegte Entgeltshöhe), ist diesbezüglich daher § 2 ABGB maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080042.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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