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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Die Auflage - eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Verwaltungsaktes - unterscheidet sich von der Beendigung - welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht - im öff Recht analog dem Privatrecht dadurch, daß ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070298.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012