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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0318 E 3. Mai 1989 VwSlg 12931 A/1989 RS 3Stammrechtssatz
Arbeitslosigkeit liegt während einer mit einem Arbeitseinkommen verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis E 17.3.1988, 84/08/0039). Ob diese Tätigkeit freiwillig oder auf Grund einer Arbeitspflicht geleistet wird und ob sie zum Erwerb von Versicherungszeiten führt oder nicht, ist für den Begriff der Arbeitslosigkeit gleichfalls nicht entscheidend. Eine Tätigkeit gegen Kost und Quartier schließt die Arbeitslosigkeit aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080100.X01Im RIS seit
29.11.2006