RS Vwgh 1989/6/13 88/08/0100

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs1 idF 1987/609;
ASVG §502 Abs6 idF 1987/609;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0318 E 3. Mai 1989 VwSlg 12931 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Arbeitslosigkeit liegt während einer mit einem Arbeitseinkommen verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis E 17.3.1988, 84/08/0039). Ob diese Tätigkeit freiwillig oder auf Grund einer Arbeitspflicht geleistet wird und ob sie zum Erwerb von Versicherungszeiten führt oder nicht, ist für den Begriff der Arbeitslosigkeit gleichfalls nicht entscheidend. Eine Tätigkeit gegen Kost und Quartier schließt die Arbeitslosigkeit aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080100.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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