RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0077

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §415;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/78 E VS 13. November 1978 VwSlg 9689 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Im Sinne des § 415 ASVG steht der Rechtszug an den Bundesminister für soziale Verwaltung in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 leg cit - abgesehen von den Entscheidungen über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung - nur dann zu, wenn über die Versicherungspflicht im Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes entschieden wurde. Die bloße Beurteilung der Versicherungspflicht als Vorfrage begründet diesen Rechtszug nicht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080077.X02

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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