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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;Rechtssatz
Die im Erkenntnis des VfGH vom 28.2.1984, B 408/82 ausgesprochene Überlegung, dass zumindest eine Zeit in der Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist zwischen dem Ende der Organmitgliedschaft und dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen müsse, um die Anwendung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG auszuschließen, gilt aber jedenfalls nicht für den Fall, wenn der Geschäftsführer gegen seinen Willen abberufen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X04Im RIS seit
26.06.2007