RS Vwgh 1989/6/13 85/08/0064

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0133 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung der Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (Hinweis auf Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 159 und Teschner-Fürböck, Anmerkung 2a zu § 68 ASVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X06

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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