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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs1;Rechtssatz
Dritten - wie im konkreten Fall dem Eigentümer des an die errichtete Wasseranlage angrenzenden Grundstücks - steht auf Fristsetzungen und -verlängerungen gem § 112 Abs 1 WRG und demgemäß auch auf die Folgen einer Fristüberschreitung - soweit solche Folgen überhaupt eintreten können - im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 121 Abs 1 WRG ein rechtlicher Einfluss nicht zu (Hinweis E 7.7.1980, 1692/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070298.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012