RS Vwgh 1989/6/13 85/07/0298

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Dritten - wie im konkreten Fall dem Eigentümer des an die errichtete Wasseranlage angrenzenden Grundstücks - steht auf Fristsetzungen und -verlängerungen gem § 112 Abs 1 WRG und demgemäß auch auf die Folgen einer Fristüberschreitung - soweit solche Folgen überhaupt eintreten können - im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 121 Abs 1 WRG ein rechtlicher Einfluss nicht zu (Hinweis E 7.7.1980, 1692/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070298.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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