RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0032

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §33 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1711/64 E 21. Jänner 1965 RS 4

Stammrechtssatz

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. (Hinweis auf E vom 17.3.1928, VwSlg. 15157 A/1928 ...............)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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