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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1711/64 E 21. Jänner 1965 RS 4Stammrechtssatz
Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde auch tatsächlich eingelangt ist. (Hinweis auf E vom 17.3.1928, VwSlg. 15157 A/1928 ...............)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110032.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008