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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 36;Rechtssatz
Unter Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 1 EStG können nur solche dauernden Lasten verstanden werden, die gegenüber einer bestimmten Person erbracht werden. Die Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit, auf Grund der Bestimmungen des DSchG ein Schloß zu erhalten, stellt keine dauernde Last iSd EStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140129.X02Im RIS seit
13.06.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016