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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1;Rechtssatz
Das WRG enthält keine Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen nach § 38 WRG zu bewilligende Vorhaben Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können. Hiefür steht gemäß § 1 JN vielmehr der Zivilrechtsweg offen. § 102 Abs 1 lit b WRG iVm § 41 Abs 5 WRG nimmt nämlich hinsichtlich der Fischereiberechtigten bloß auf das Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und von Schutzbauten und Regulierungsbauten Bezug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070006.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012