RS Vwgh 1989/6/13 89/07/0006

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Das WRG enthält keine Vorschriften, nach welchen Fischereiberechtigte gegen nach § 38 WRG zu bewilligende Vorhaben Einwendungen oder ein Recht auf Entschädigung geltend machen können. Hiefür steht gemäß § 1 JN vielmehr der Zivilrechtsweg offen. § 102 Abs 1 lit b WRG iVm § 41 Abs 5 WRG nimmt nämlich hinsichtlich der Fischereiberechtigten bloß auf das Verfahren betreffend die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten und von Schutzbauten und Regulierungsbauten Bezug.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070006.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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