TE Vwgh Beschluss 2008/8/8 2006/09/0097

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des H G in S, vertreten durch Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt in 8572 Bärnbach, Telepark 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. April 2006, Zl. UVS 32.15-1/2006-2, betreffend Nichtbewilligung eines Zahlungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub bis "zumindest 1. Juni 2006" hinsichtlich der über ihn mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. März 2000 nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängten Strafen von insgesamt EUR 10.900,93 in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von V vom 25. Januar 2006 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei ihm bereits dreimal (mit Bescheiden vom 10. Mai 2004, 1. Dezember 2004 und 15. September 2005) bis 30. November 2005 Zahlungsaufschub bewilligt worden, infolge Konkurses und nach seiner eigenen Darstellung sei der Beschwerdeführer zahlungsunfähig. Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG setze voraus, dass der Bestrafte zahlungsfähig sei; bestehe hingegen Zahlungsunfähigkeit, dürfe ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung nicht bewilligt, sondern die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung seines Rechtes auf Gewährung des Zahlungsaufschubes geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, sein Unternehmen sei in Konkurs verfallen, es bestünden persönliche Haftungen in der Höhe von über EUR 900.000,--. Es sei jedoch ein Zivilprozess anhängig, in welchem er die Käufer seiner Gesellschaftsanteile zur Haftung heranziehe, dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe stelle lediglich die ultima ratio des Gesetzes dar, primär gelte es, die Geldstrafen einbringlich zu machen. Er habe mit dem oben geschilderten Sachverhalt Umstände dargetan, die die Einbringlichkeit der Geldstrafen jedenfalls erwarten ließen.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach wie vor Zahlungsunfähigkeit gegeben gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer um Stellungnahme zu der Frage ersucht, inwieweit eine Beschwerde auch nach Ablauf des beantragten Aufschubdatums vorliege; der Beschwerdeführer hat darauf nicht geantwortet.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt hat, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2006, Zl. 2005/10/0206).

Im Beschluss vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0209, wurde die Auffassung vertreten, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil auch bei Stattgabe der Beschwerde der beantragte Aufschub bis 1. Juni 2006 nicht mehr rückwirkend gewährt werden könnte und der Beschwerdeführer nicht ausgeführt hat, wodurch er sich noch in Rechten verletzt erachtet.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Nach dieser Bestimmung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da aber im vorliegenden Fall der zutreffenden Argumentation der belangten Behörde in der Beschwerde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nichts Stichhaltiges, insbesondere nicht die Behauptung der Zahlungsfähigkeit, entgegengehalten wurde, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG dem Beschwerdeführer als unterlegener Partei der Kostenersatz aufzuerlegen.

Wien, am 8. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090097.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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