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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Ablauf der zur Abgabe einer Stellungnahme (hier zu einem Sachverständigengutachten über die nach § 103 Abs 1 WRG der Behörde vorzulegenden Projektunterlagen) gesetzten Frist wird durch einen Antrag auf eine an sich mögliche Fristverlängerung nicht gehemmt (Hinweis E 20.1.1961, 1351/60, VwSlg 2369 F/1961, E 3.12.1987, 87/07/0115). Von einer Partei beabsichtigte Vorsprachen beim Leiter einer Behörde haben weder einen Einfluss auf den Ablauf behördlich gesetzter Fristen, noch verpflichten sie die Behörde, eine derartige Frist zu erstrecken.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070054.X01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012