RS VwGH Beschluss 1989/06/13 89/14/0009

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Rechtssatz

Die Erhöhung des Schriftsatzaufwandersatzes mit Art I Z 1 und Z 7 der PauschV zeigt, dass die USt mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz abgegolten ist.

Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
Im RIS seit
31.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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