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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob der Dienstgeber die Meldung des mit dem Bf eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses bei der GKK BEI GEHÖRIGER SORGFALT ALS NOTWENDIG HÄTTE ERKENNEN MÜSSEN, bedarf es zunächst einer Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der Meldung überhaupt, dh mit der der Meldepflicht zu Grunde liegenden Frage, ob ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorlag. Diese im Beitragsverfahren an sich vorfrageweise zu beurteilende Frage ist im vorliegenden Fall durch den in Rechtskraft erwachsenen und vom Erstmitbeteiligten auch vor dem VwGH nicht bekämpften Abspruch des LH über die Versicherungspflicht entschieden. Diese Entscheidung bindet auch den VwGH. Die Meldepflichtverletzung lässt sich somit nicht etwa deswegen verneinen, weil in Wahrheit gar kein meldepflichtiges Sozialversicherungsverhältnis vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X08Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019