RS Vwgh 1989/6/13 85/08/0064

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1 idF 1979/530
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530
ASVG §4 Abs2 idF 1979/530
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530
AVG §38
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob der Dienstgeber die Meldung des mit dem Bf eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses bei der GKK BEI GEHÖRIGER SORGFALT ALS NOTWENDIG HÄTTE ERKENNEN MÜSSEN, bedarf es zunächst einer Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit der Meldung überhaupt, dh mit der der Meldepflicht zu Grunde liegenden Frage, ob ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorlag. Diese im Beitragsverfahren an sich vorfrageweise zu beurteilende Frage ist im vorliegenden Fall durch den in Rechtskraft erwachsenen und vom Erstmitbeteiligten auch vor dem VwGH nicht bekämpften Abspruch des LH über die Versicherungspflicht entschieden. Diese Entscheidung bindet auch den VwGH. Die Meldepflichtverletzung lässt sich somit nicht etwa deswegen verneinen, weil in Wahrheit gar kein meldepflichtiges Sozialversicherungsverhältnis vorgelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X08

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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