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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §41;Rechtssatz
Beschlüsse der Generalversammlung einer GesmbH auf Abberufung eines Geschäftsführers sind sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Daran ändert auch eine Klage nach § 41 GmbHG nichts, solange nicht über die Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden wurde. Eine Pflicht des abberufenen Geschäftsführers zur Erhebung einer solchen Klage (oder Fortsetzung eines unterbrochenen derartigen Verfahrens), um einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld geltend machen zu können, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X03Im RIS seit
26.06.2007