RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0042

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 Z3;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Dienstgeber oder die sonst meldepflichtige Person ein, wenn auch tatsächlich gezahltes, so doch niedrigeres als das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt gemeldet hat, ist der Sozialversicherungsträger berechtigt, einen Beitragszuschlag wegen Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorzuschreiben (vgl zu kollektivvertraglichen Entgelten; Hinweis E 1.10.1958, 0757/57, VwSlg 4760 A/1958, E 23.5.1985, 83/08/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080042.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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