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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1994 §74 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der E H in B, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche, Magistra Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Mai 2006, Zl. DS-D - 230/2006, betreffend Suspendierung gemäß § 94 Abs. 1 und 2 der Wiener Dienstordnung - DO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 27. Juni 2006 ausgesprochenen Entlassung als Stationsschwester in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; ihre letzte Dienststelle (so auch im Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Handlungen) war das Sozialmedizinische Zentrum B - mit Pflegezentrum.
Auf Grund der mit ihr infolge einer Selbstanzeige am 11. Januar 2006 aufgenommenen Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin (nach vorläufiger Suspendierung mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice vom 13. Januar 2006) mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 13, vom 22. Februar 2006 gemäß § 94 Abs. 1 und 2 der Wiener Dienstordnung -
DO 1994, vom Dienst suspendiert, weil sie im Verdacht stehe, in der Zeit vom Dezember 2005 bis 11. Januar 2006 aus der ihr anvertrauten Stationskassa der Station 2 des Pavillons 17 wiederholt Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt EUR 1.390,-- entnommen zu haben, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Sie habe es durch diese Handlungen unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter der Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen sowie im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 90 Z. 1 und 94 Abs. 7 der Wiener Dienstordnung - DO 1994, LGBl. 56, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2003, als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "Dienstordnung - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der geltenden Fassung" durch die Wortfolge "Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 49/2005" zu ersetzen sei und die Wortfolge "mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit" zu entfallen habe.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs und der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde (unter Beifügung von Zitaten aus der Rechtsprechung) auf den konkreten Fall bezogen begründend aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, im Zeitraum Dezember 2005 bis 11. Jänner 2006 wiederholt Geldbeträge in der Gesamthöhe von 1.390 Euro aus der Stationskassa ihrer Dienststelle genommen zu haben. Dieser Verdacht gründe sich auf die mit ihr am 11. Jänner 2006 aufgenommene Niederschrift und ihr Geständnis auch anlässlich ihrer Einvernahme in der Magistratsabteilung 2 (Personalservice). Sie sei hinsichtlich des ihr zur Last gelegten Verhaltens voll geständig gewesen, habe aber angegeben, dass sie das Geld später hätte wieder zurückzahlen wollen. Die Rechtsprechung verlange für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung "greifbare Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite. Daher sei zu prüfen gewesen, ob genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes vorgelegen seien. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) setze der Bereicherungsvorsatz nicht notwendiger Weise ein auf immerwährende Zueignung der Sache gerichtetes Vorhaben voraus. Es genüge vielmehr, dass der Täter diese im Tatzeitpunkt zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen und dieses somit um den entsprechenden Gegenwert habe vermehren wollen. Das Vorhaben einer späteren Rückzahlung des Geldbetrages gewinne begrifflich nur die Bedeutung einer allenfalls beabsichtigten nachträglichen Schadensgutmachung. Der Bereicherungsvorsatz sei nur ausgeschlossen, wenn der Täter bei der Zueignung anvertrauter Gelder zu deren sofortigem vollständigen Ersatz willens und fähig sei, wobei die bloße Hoffnung auf künftige Geldeingänge und die Absicht des Täters, den Schaden nachträglich wieder gut zu machen nicht ausreichten. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, zeige sich, dass massive Anhaltspunkte für das Vorliegen der subjektiven Tatseite gegeben gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe das Geld in ihr Vermögen überführen wollen, um damit ihrer Spielsucht weiter nachkommen zu können. Da sie die Geldbeträge entnommen habe, sei sie offenbar auf dieses Geld angewiesen gewesen und habe selbst keine Geldreserven gehabt, um die Fehlbeträge sofort auszugleichen. Weder eine erhoffte Bereitschaft ihres Mannes oder von Freundinnen zur Zahlung des Fehlbetrages noch die Hoffnung auf künftige Spielgewinne noch die spätere Rückzahlung könnten den Vorsatz zum Tatzeitpunkt ausschließen.
Eine Suspendierung sei bereits bei Vorliegen auch nur eines der beiden Tatbestandselemente (Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes und Schädigung des Ansehens des Amtes) zu verfügen. Hinsichtlich der Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes könnten nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Dienstpflichtverletzungen, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllten, seien jedenfalls als besonders relevant einzustufen, was auf die angelastete Dienstpflichtverletzung, ein strafrechtlich zu ahndendes Vermögensdelikt, zutreffe.
In erster Linie würden dienstliche Interessen beeinträchtigt, wenn durch die Belassung des beschuldigten Beamten im Dienst die weitere Verletzung von - besonders wichtigen - Dienstpflichten zu befürchten wäre. Die Suspendierung beinhalte damit auch einen Präventionsgedanken: Der Beamte solle an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Dies sei aber nur dann möglich und sinnvoll, wenn nach der "Art" der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu erwarten sei, dass eine Belassung im Amt als besondere Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicher Dienstpflichtverletzungen genützt werden würde. Die Gefahr der neuerlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen bestehe insbesondere bei Vermögensdelikten unter Ausnützung der dienstlichen Stellung. Die Korrektheit der Dienstausübung in Bezug auf die Geldgebarung stelle ein wesentliches dienstliches Interesse dar, weil sich der Dienstgeber auf Beamte, die Kundengelder entgegennehmen und diese ordnungsgemäß abzuführen hätten, uneingeschränkt verlassen können müsse. Daher seien Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers auch bei geringem Umfang durchaus geeignet, eine Suspendierung zu tragen. Der Verdacht von Angriffen gegen fremdes Vermögen betreffe eine schwerwiegende, nicht zu bagatellisierende Dienstpflichtverletzung. Die Beschwerdeführerin habe aus der ihr anvertrauten Stationskassa, welche der Verrechnung mit den Klienten für bestimmte Leistungen diene, wiederholt Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 1.390 Euro entnommen. Sie habe somit unter Ausnützung ihrer dienstlichen Stellung ein Vermögensdelikt begangen, welches ein wesentliches dienstliches Interesse, nämlich das uneingeschränkte Vertrauen in eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Gebarung mit fremdem Geld, verletze. Daran vermöge auch ihre Einsicht, dass sie ihre persönliche Lebensweise ändern und therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen müsse, nichts zu ändern. Der wiederholte Zugriff auf das in der Stationskassa enthaltene Geld zeige, dass sie - vor allem angesichts ihrer Spielleidenschaft - nicht imstande sei, den Verlockungen zu widerstehen, die ihr durch die anvertrauten Gelder geboten würden, und lasse auch die Zukunftsprognose negativ ausfallen. Es sei somit zu befürchten, dass sie bei einer Weiterbelassung im Dienst erneut der Versuchung erliegen könnte, fremdes Geld an sich zu nehmen, weshalb das Vertrauen in die korrekte Dienstausübung nicht mehr gegeben und aus präventiven Gründen eine Suspendierung geboten sei. Die nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens und die Selbstanzeige könnten den Verdacht der Begehung einer Straftat nicht aus der Welt schaffen. Wenn die Beschuldigte meine, dass man sie weiter im Dienst hätte belassen können, indem andere Bedienstete mit der Kassaführung betraut würden, sei einzuwenden, dass kein Rechtsanspruch auf besondere organisatorische Maßnahmen des Dienstgebers im Interesse des seine Dienstpflichten verletzenden Beamten bestehe, um ihm Dienstpflichten abzunehmen und ihn vor der weiteren Begehung von Pflichtverletzungen zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder Anspruch auf eine Versetzung noch auf eine Verwendungsänderung, zumal diese beiden dienstrechtlichen Mittel keine disziplinären Maßnahmen darstellten und daher von der Disziplinarbehörde weder geprüft noch verfügt werden könnten.
Zweite (alternative) Tatbestandsvoraussetzung für die Suspendierung sei die Gefährdung des Ansehens des Amtes, dessen Sinn darin liege, eine schlechte Meinung der Bevölkerung von der Dienststelle, aber auch vom Dienstgeber zu vermeiden und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung zu sichern. Bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen werde in besonderem Maß die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums in Frage gestellt. Als Vermögensdelikte kämen dabei etwa schwerer Betrug, Korruption, Bestechlichkeit und Bereicherung in Betracht. Bei derartigen Delikten werde das Vertrauen der Bevölkerung in das klaglose Funktionieren der Verwaltung und das gesetzmäßige Verhalten ihrer Funktionsträger erschüttert, die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat sei diesen Delikten durchaus vergleichbar. Zu Recht hätten der Magistrat und die Disziplinarkommission darauf hingewiesen, dass darüber hinaus die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung umso schwerer wiege, als die Beschwerdeführerin eine Vorbildfunktion ausgeübt habe. Allein die Gefahr, dass in der Allgemeinheit der Eindruck entstehen könnte, Teile der städtischen Bediensteten würden sich an öffentlichen oder Kundengeldern bereichern, rechtfertige die Suspendierung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Verdacht der Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Dienstpflichten sei durch die Aktenlage, insbesondere durch ihr Geständnis, ausreichend erhärtet. Es dürfe in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck erweckt werden, dass gegen Vermögensdelikte unter Ausnützung der Amtsstellung nicht entschieden vorgegangen werde und diese gleichsam geduldet würden.
Mit dem bisherigen ordentlichen Lebenswandel und der korrekten Pflichterfüllung über 20 Jahre habe sich die Disziplinaroberkommission in einem ähnlich gelagerten Fall auseinander gesetzt: Dem Beamten seien die Gutmachung des von ihm verursachten materiellen Schadens, seine geständige Verantwortung, seine disziplinäre Unbescholtenheit und eine 15jährige, bisher anstandslose Dienstverrichtung durchaus zuzubilligen. Diese Umstände seien jedoch allenfalls bei der Strafbemessung im Rahmen des Disziplinarverfahrens heranzuziehen. Einen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Suspendierung stellten diese Umstände jedoch nicht dar. Diese Rechtsansicht teile die angerufene Behörde voll und ganz.
Zum Vorbringen, dass der Betrag von 1.390 Euro nicht übermäßig hoch sei, werde darauf verwiesen, dass Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers auch bei geringem Umfang durchaus geeignet seien, eine Suspendierung zu tragen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Handlungen hätten keine Außenwirkungen gehabt, sei klarzustellen, dass es auf das tatsächliche mediale Bekanntwerden des Tatvorwurfs in der Öffentlichkeit nicht ankomme, weil die Kenntnis der Öffentlichkeit nicht Voraussetzung für die Suspendierung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Suspendierungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Nach Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. hat der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
Gemäß § 75 Abs. 1 DO 1994 ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist jede vorläufige Suspendierung unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlasst worden ist, aufheben. Gegen diese Aufhebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und
1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Disziplinarkommission (der Dienstrechtssenat) bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen, wenn bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei ihr (ihm) anhängig ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die über sie verhängte Suspendierung mit dem Hinweis darauf, sie habe bereits anlässlich ihrer Einvernahme am 13. Januar 2006 vor der Dienstbehörde angegeben, es sei für sie klar gewesen, dass sie das Geld wieder in die Kassa geben werde, sie sei ersatzwillig und - fähig gewesen, so dass ihr kein Bereicherungsvorsatz hätte unterstellt werden dürfen. Zu ihrer finanziellen Situation habe die Behörde keine Feststellungen getroffen.
Unrichtig sei auch die Annahme der belangten Behörde, im Hinblick auf das begangene Vermögensdelikt und auf Grund ihrer Spielleidenschaft sei von einer negativen Prognose auszugehen gewesen. Mangels Bereicherungsvorsatz habe sie kein Vermögensdelikt begangen, die Annahme einer Spielsucht entbehre ausreichender Feststellungen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Selbstanzeige, sei keine negative Prognose zu stellen, eine Suspendierung sei nicht erforderlich.
Auch das Ansehen des Amtes sei nicht gefährdet, weil der Vorfall weder PatientInnen noch Angehörige tangiert und auch keinerlei Außenwirkung entfaltet habe.
Der angefochtene Bescheid leide auch an Feststellungs- und Begründungsmängeln, insbesondere in Bezug auf die angenommene negative Zukunftsprognose wegen Spielsucht, die lediglich auf Mutmaßungen beruhten, und in Bezug auf die Annahme eines Bereicherungsvorsatzes.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Die sachliche Rechtfertigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung dürfen an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0076, mwN).
Im Beschwerdefall ist der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch Diebstahl von Geldbeträgen aus der ihr anvertrauten Stationskassa in mehrfachen Angriffen durch Entnahme von diversen Geldbeträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einem Zeitraum von Dezember 2005 bis 11. Januar 2006 im Gesamtbetrag von EUR 1.390,-- von der Beschwerdeführerin durch Selbstanzeige im Zusammenhang mit einer drohenden Kassenprüfung am 11. Januar 2006 zugestanden worden. Der für eine Suspendierung erforderliche konkrete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung lag daher vor.
Insoweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde damit argumentiert, die belangte Behörde sei ohne hinreichende Ermittlung vom Fehlen eines (die Bereicherungsabsicht indizierenden) "präsenten Deckungsfonds" und von einer eine negative Zukunftsprognose rechtfertigenden "Spielleidenschaft" der Beschwerdeführerin ausgegangen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst den Bezug zu ihren Spielschulden hergestellt und damit das Nichtvorliegen eines jederzeit verfügbaren Geldbetrages in der Höhe der entwendeten Beträge (sogenannter präsenter Deckungsfond) zugestanden hat ("Auf Grund von Spielschulden habe ich ....", "Ich habe mich nicht getraut, mit meinem Mann oder einer Freundin über mein Problem zu sprechen..."). Wäre ihr ein Geldbetrag in dieser Höhe zur Abdeckung ihrer Spielschulden zur Verfügung gestanden, hätte sie die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht begehen müssen. Darauf hat die belangte Behörde bereits zutreffend hingewiesen. Wird in der Beschwerde nunmehr bezweifelt, dass der strafbare Tatbestand eines Diebstahls überhaupt verwirklicht worden sei, so steht diese Argumentation mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in einem unauflöslichen Widerspruch. Vom Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung durfte die Behörde daher auch unter diesem Aspekt - ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten - ausgehen.
Ferner kann es der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Selbstanzeige angegebene und auch anlässlich ihrer Vernehmung am 13. Januar 2006 wiederholte Motivation ("Mein Mann verwaltet unser gemeinsames Einkommen. Wir haben eine Vereinbarung, dass ich nur einen bestimmten Betrag für meine Spielleidenschaft zu Verfügung habe. Ich wollte aber öfters spielen und habe deshalb das Geld entnommen....") vom Vorliegen einer die negative Zukunftsprognose rechtfertigenden "Spielleidenschaft" ausgegangen ist, unabhängig davon, dass die widerrechtliche Entnahme eines nicht bloß geringfügigen Geldbetrages in wiederholten Angriffen unter Ausnutzung einer Vertrauensstellung an sich bereits eine die Suspendierung "ihrer Art nach" rechtfertigende Dienstpflichtverletzung darstellt.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 8. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090109.X00Im RIS seit
09.09.2008Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010