Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0023Rechtssatz
Auch der Vorstellungsbehörde steht es frei, im Falle unvollständiger Ermittlungen der Gemeindebehörden entweder diesen die erforderlichen ergänzenden Sacheverhaltsermittlungen aufzutragen oder die fehlenden Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungen selbst zu treffen. (Hinweis auf E vom 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070022.X02Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012