RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0098

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0214 E 1. April 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Nimmt die Berufungsbehörde weniger einschlägige Vorstrafen als die Erstbehörde als erschwerend an, so hat sie, wenn eine an der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt wurde, entsprechend zu begründen, warum sie die Strafe nicht herabgesetzt hat. Die Vorstrafen müssen zumindest im Akt ausreichend konkretisiert aufscheinen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080098.X03

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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