TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2007/09/0242

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Veröffentlicht am 08.08.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19;
MRK Art6;
VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des K H in Wien, vertreten durch Mag. Nora Huemer, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Juli 2006, Zl. UVS-07/A/28/3904/2005/30, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. April 2005 schuldig erkannt, am 19. Oktober 2004 in Wien zwei namentlich genannte Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als Helfer mit dem Füttern der Pferde und dem Ausmisten des Stalles um eine Entlohnung von EUR 20,-- pro Tag beschäftigt zu haben. Er wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Woche und einem Tag) bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

              c)              in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d)

nach den Bestimmungen des § 18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

In Ausführung der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unrichtig und unschlüssig. Die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm vorgelegten Miet- und Ausbildungsvertrag, welchen er mit den beiden Ausländern abgeschlossen gehabt habe, unberücksichtigt gelassen. Er habe bereits in seiner Rechtfertigung auf diesen Umstand verwiesen. Das Vorliegen dieses Vertrages sei auch vom Zeugen K. bestätigt worden. Dieser betreibe ein Fuhrunternehmen in Form einer KG, an welcher sich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis Erstgenannte mit drei von ihm im Dezember 2004 angekauften Pferden als Kommanditist beteiligt habe. Diese Gesellschaft habe zwar eine Konzession besessen, auf die Zuteilung einer Platzkarte als Fiaker habe der Ausländer aber vergeblich gewartet. Auch über den Verkauf dieser drei Pferde habe er eine Urkunde vorgelegt, die unberücksichtigt geblieben sei. Anlässlich ihrer Erstbefragung hätte keiner der Ausländer ihn als "Arbeitgeber" bezeichnet, der Miet- und Ausbildungsvertrag sei unerwähnt geblieben, weil einfach anlässlich der Kontrolle niemand danach gefragt habe und die Ausländer auch ungenügend Deutsch gekonnt hätten.

Als Verfahrensfehler rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es zu Unrecht unterlassen, die beiden Ausländer (neuerlich) zu laden und einzuvernehmen.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, es sei rechtsirrig, anzunehmen, dass der Ankauf der Pferde durch einen der Ausländer nicht ausschließen würde, das eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung vorgelegen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang ergäbe sich vielmehr Gegenteiliges.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch selbst zitiert - unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen hätten gewonnen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0128, mwN).

Ausgehend von der in dieser Hinsicht eingeschränkten Kontrollbefugnis und den dargestellten Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde explizit dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde begründete ihre beweiswürdigenden Überlegungen insbesondere auch auf den persönlichen Eindruck, den die vernommenen Personen in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen seine Verantwortung lediglich wiederholt und den Sachverhalt anders als von der Behörde festgestellt darstellt, macht die Beweiswürdigung der Behörde noch nicht rechtswidrig. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, dass verbliebene Zweifel an seiner Darstellung im Hinblick auf § 28 Abs. 7 AuslBG zu seinen Lasten ausfallen müssen, weil die Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - deren Zutreffen im Beschwerdefall vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden - vom Vorliegen eines dem AuslBG unterfallenden Beschäftigungsverhältnisses auszugehen hat. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob die Ausländer mit dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Miet- und Ausbildungsvertrag abgeschlossen und die sich daraus ergebenden gegenseitigen Vertragspflichten erfüllt haben, weil es - unabhängig von der Benennung des Vertrages - auch gemischte Verträge gibt, die (auch) Elemente eines Arbeitsvertrages in sich bergen. Daher kann der belangten Behörde weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ihres Bescheides noch eine solche infolge unschlüssiger Beweiswürdigung angelastet werden, wenn sie unter den gegebenen Umständen (im Zweifel auch) vom Vorliegen eines zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses der betroffenen Ausländer zum Beschwerdeführer ausgegangen ist.

Insoweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung der beiden betroffenen Ausländer geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde vergeblich versucht hat, diese an ihren im Ausland gelegenen Anschriften zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis Erstgenannte übernahm die Postsendung eigenhändig, leistete aber der Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt keine Folge, sodass die Behörde nach einem weiteren erfolglosen Versuch, ihn an seiner inländischen Anschrift zu laden und einzuvernehmen eine neuerliche Ladung unter Androhung von Zwangsfolgen verfügte. Da der Ausländer auch dieser (im Inland hinterlegten) Ladung nicht Folge leistete, verfügte die Behörde eine Hauserhebung, welche ergab, dass dieser Ausländer an seiner letzten inländischen Anschrift tatsächlich nicht mehr aufhältig war. Dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis Zweitgenannten konnte die Ladung infolge eines Wechsels seines Wohnsitzes im Ausland von Anfang an nicht zugestellt werden. Da die belangte Behörde somit alles unternommen hat, die Ladung der Zeugen vorzunehmen, sie aber nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen von im Ausland ansässigen Zeugen durchzusetzen oder mit ihnen mangels Adresse in Kontakt zu treten, war es nicht rechtswidrig, wenn sie die Niederschriften über die Vernehmung der in Rede stehenden Ausländer gemäß § 51g Abs. 3 VStG verlesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0036, mwN). Die Berücksichtigung der Angaben der betroffenen Ausländer durch die belangte Behörde war im Übrigen auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zulässig, wonach die genannte Bestimmung nur dann verletzt wäre, wenn sich eine Verurteilung ausschließlich oder in wesentlichen Punkten auf die Aussagen von Zeugen stützt, die der Beschuldigte nie befragen konnte (vgl. so etwa im Fall des Erkenntnisses des EGMR vom 14. Juni 2005, Zl. 69116/01, Mayali gegen Frankreich). Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich die Beweiswürdigung der Behörde aber wesentlich auf Aussagen des einschreitenden Zoll- und Sicherheitsbeamten und es wurden neben dem Beschwerdeführer noch eine weitere Person einvernommen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften konnte daher nicht erkannt werden.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090242.X00

Im RIS seit

11.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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