RS Vwgh 1989/6/13 89/08/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §17 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung der Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen aus Vorverurteilungen vermag nicht die Verhängung einer milderen Geldstrafe zu bewirken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080098.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten