RS Vwgh 1989/6/13 88/08/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs2;
AZG §28;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1989/05/30 88/08/0007 3

Stammrechtssatz

Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AZG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers nicht hin, sondern es muss auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgen (Hinweis E 21.1.1988, 87/08/0230).Der Arbeitgeber ist darüber hinaus noch gehalten, alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen (Hinweis E 29.1.1987, 86/08/0172).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080125.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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