RS Vwgh 1989/6/13 85/08/0064

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1979/530
VStG §5 Abs2

Rechtssatz

Während für die Verlängerung der Verjährungsfrist nach der 29igste Novelle des ASVG im Falle des Unterbleibens einer Meldung keine subjektive Komponente erforderlich war, setzt dies nach der 34igsten Novelle voraus, dass der Dienstgeber die Angaben, die er unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen müssen (Hinweis E 24.4.1985, 84/08/0133 ZfVB 1985/6/2264; E 12.12.1985, 85/08/0025 = ZfVB 1986/5/2166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080064.X04

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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