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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §6 Abs1 Satz1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0098 E 13. September 1983 VwSlg 11127 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
§ 6 Abs 1 erster Satz IESG legt nur den spätesten, nicht auch den frühesten Zeitpunkt fest, zu welchem ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallsgeld gestellt werden kann. Es schadet daher nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 IESP erst im Laufe des Verfahrens eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110037.X01Im RIS seit
11.07.2001