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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19;Rechtssatz
Bei Entfall eines erschwerenden Umstandes hat die belangte Behörde auszuführen, weshalb dennoch die verhängten Strafen angemessen erscheinen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080125.X05Im RIS seit
11.07.2001