RS Vwgh 1989/6/13 85/07/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Das WRG stellt die Bedingung (im uneigentlichen Sinn) in der Bedeutung der Auflage in den Vordergrund. Dafür stellt § 27 Abs 4 WRG einen Beleg dar - denn die Nichteinhaltung einer aufschiebenden Bedingung bedürfte nicht der dort vorgesehenen Erklärung der Verwirkung der Bewilligung, während eine auflösende Bedingung mangels ihrer Erwähnung als Erlöschungsgrund in der taxativen Aufzählung des § 27 Abs 1 WRGvon vornherein nicht in Betracht kommt. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß eine Nebenbestimmung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als Auflage und nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070298.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten