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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Das WRG stellt die Bedingung (im uneigentlichen Sinn) in der Bedeutung der Auflage in den Vordergrund. Dafür stellt § 27 Abs 4 WRG einen Beleg dar - denn die Nichteinhaltung einer aufschiebenden Bedingung bedürfte nicht der dort vorgesehenen Erklärung der Verwirkung der Bewilligung, während eine auflösende Bedingung mangels ihrer Erwähnung als Erlöschungsgrund in der taxativen Aufzählung des § 27 Abs 1 WRGvon vornherein nicht in Betracht kommt. Daher ist im Zweifel davon auszugehen, daß eine Nebenbestimmung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides als Auflage und nicht als Bedingung (im eigentlichen Sinn) zu werten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070298.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012