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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Wird behauptet, daß bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt wurde, und wird ein später gestellter Antrag wegen verspäteter Antragstellung gemäß § 6 Abs 1 IESG "abgelehnt", so wird damit (iZm der Begründung) auch darüber entschieden, daß der Behörde lediglich dieser (verspätete) Antrag vorliegt. Damit ist eine Entscheidung über den behaupteten Antrag ergangen und die Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008