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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Schutzbauten und Regulierungsbauten sind gemäß § 42 Abs 1 WRG Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Im Beschwerdefall steht fest, dass die Aufschüttung für eine Landgewinnung im Sinne der Projektsabsicht - Gestaltung der Aufschüttungen in einer Weise, dass sie als Lagerwiese und Badestrand für die Bevölkerung dienen kann - vorgenommen werden soll. Dass damit bereits jetzt auftretende Anlandungen "saniert" werden sollen, macht die vorgesehene Aufschüttung noch nicht zu einem Schutzbau oder Regulierungsbau, weil nicht erkennbar ist, inwieweit diese Anlandungen als "schädliche Einwirkungen des Wassers" anzusehen sein sollten. Ein schutzwasserbaulicher Zweck wird mit dieser Anlage nicht angestrebt und auch nicht erfüllt, weil das hinter der beabsichtigten Aufschüttung gelegene Ufer schon jetzt gegen Einwirkungen des Wassers hinlänglich gesichert ist. Die Aufschüttung wird auch nicht etwa dadurch zu einem Schutzwasserbau, dass sie ihrerseits den Einwirkungen des Wassers möglichst standhält (Hinweis E 16.11.1961, 1891/60, VwSlg 5663 A/1961, und E 31.5.1988, 84/07/0065). Da es sich somit bei dem eingereichten Projekt um eine nach § 38 WRG bewilligungspflichtige Anlage handelt, verstößt die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung der Parteistellung des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten nicht gegen das Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070006.X02Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012