RS Vwgh 1989/6/14 87/03/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1989
beobachten
merken

Index

StVO
L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Geschwindigkeitsbeschränkung Arlberg Straßentunnel
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z10a
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO bedarf es zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer Verordnung der Behörde. Die die Erlassung einer solchen Verordnung betreffende Vorgangsweise ist in der StVO hinsichtlich der Anhörung (§ 94 f StVO) und hinsichtlich der Kundmachung (§ 44 StVO) geregelt. Entsprechend dem Normcharakter der Verordnung hat der Kundmachung, ohne dass die StVO hierüber eine gesonderte Regelung enthält, die entsprechende Willensbildung der Behörde voranzugehen. Damit, dass der betreffende behördliche Willensakt durch Kundmachung nach außen in Erscheinung tritt, ist die Verordnung erlassen.

Schlagworte

Arlbergstraßentunnel Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030047.X01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten