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StVONorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO bedarf es zur Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung einer Verordnung der Behörde. Die die Erlassung einer solchen Verordnung betreffende Vorgangsweise ist in der StVO hinsichtlich der Anhörung (§ 94 f StVO) und hinsichtlich der Kundmachung (§ 44 StVO) geregelt. Entsprechend dem Normcharakter der Verordnung hat der Kundmachung, ohne dass die StVO hierüber eine gesonderte Regelung enthält, die entsprechende Willensbildung der Behörde voranzugehen. Damit, dass der betreffende behördliche Willensakt durch Kundmachung nach außen in Erscheinung tritt, ist die Verordnung erlassen.
Schlagworte
Arlbergstraßentunnel Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030047.X01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020