RS Vwgh 1989/6/14 85/13/0205

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0206 E 14. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellungen der belBeh, daß der Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen betreffend seiner behaupteten Spielgewinne im Casino bzw keine beweiskräftigen Unterlagen vorgelegt habe und die vom AbgPfl geführten Zeugen ebenfalls keine konkreten Angaben über die Spielgewinne des AbgPfl machen konnten, berechtigen die belBeh nicht, als erwiesen anzunehmen, daß der AbPfl in den Streitjahren einer gewerblichen Tätigkeit nachgegangen ist und daraus die für seine Lebensführung erforderlichen Mittel erzielte. Die belBeh war berechtigt, Nachforschungen anzustellen, ob der AbgPfl über andere

Geldquellen verfügte, und ob es sich dabei um steuerliche Einkünfte gehandelt hat. Sind derartige Feststellungen unterblieben, kann ohne den geringsten Anhaltspunkt für die Ausübung einer konkreten Tätigkeit eine solche auch nicht im Schätzungsweg unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130205.X01

Im RIS seit

14.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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